Haus- und Badeordnung

§1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades
Witzenhausen.

§2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung des Freibades Witzenhausen ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem
Erwerb der Zutrittsberechtigung (Eintrittskarte) erkennt jeder Besucher die Bestimmungen dieser
Haus- und Badeordnung sowie alle Regelungen für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
(2) Das Personal des Freibades sowie weitere Beauftrage des Bades üben gegenüber allen Besuchern das
Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Badegäste,
die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber
hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Betriebsleitung oder deren
Beauftragte ausgesprochen werden. Der Besucher kann hieraus keine Ansprüche ableiten,
insbesondere wird das Eintrittsgeld in diesen Fällen nicht erstattet. Die Nichtbefolgung einer
Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
(3) Aus Sicherheitsgründen werden verschiedene Bereiche des Freibades videoüberwacht. Die Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der §14 d werden eingehalten. Gespeicherte Daten
werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen
der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) In besonderen Betriebsteilen, wie z. B. Sprunganlage, Wasserrutsche, Kleinkindbereich, Schwimm- und
Badebecken, Liegewiese, Umkleide- und Sanitärraume, Sport- und Spielstätten, sowie der
Gastronomie gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
(5) Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu
beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.
(6) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder
Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen
zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(7) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das
Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, auslegen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des
Freibades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung
durch den Betreiber erlaubt.
(8) Die Teilnahme an Kursangeboten/ Animationsprogramm (Schwimmkurse, Spielenachmittag, etc.) des
Freibades setzen die Gesundheit und Eignung des Teilnehmers voraus und erfolgt auf eigene Gefahr.
Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenzen nach Verletzungen sollten sich
erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Teilnahme und
Intensität der angebotenen Animationsprogramme entscheidet allein der Teilnehmer bzw. für Kinder
die Erziehungsberechtigte/n. Das zusätzliche Animationsprogramm für Kinder ist keine
Kinderbetreuung im Sinne einer Beaufsichtigung bzw. Inobhutnahme der Kinder. Insoweit ist das
Personal des Freibades für die Aufsicht der Kinder nicht verantwortlich. Die verantwortliche
Begleitperson versichert, dass den Kindern die Nutzung aller Spiel-, Sport und
Unterhaltungsmöglichkeiten des Freibades gestattet ist. Die Aufsichtspflicht für die Kinder liegt
während der gesamten Veranstaltung bei den Eltern/ Erziehungsberechtigten bzw. verantwortlichen
Begleitpersonen der Kinder. Das Bad übernimmt insbesondere keine Verantwortung dafür, dass Kinde
den Animationsbereich bzw. das Veranstaltungsgelände eigenmächtig verlassen. Die
aufsichtspflichtigen Personen haften für die Kinder und sind sowohl für entstandene Schäden an
Einrichtungen und Geräten, als auch für Personen- und Sachschäden bei Dritten verantwortlich.
Insoweit bleibt die sich aus § 832 BGB ergebende zivilrechtliche Haftung der Aufsichtspflichtigen für
minderjährige Benutzer unberührt.

§3 Zutritt
(1) Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können
Einschränkungen geregelt werden.
(2) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
• Die unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stehen,
• Die Tiere mit sich führen,
• Die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung gefordert werden)
• Die an offenen Wunden leiden.
(3) Jeder Besucher muss eine gültige Eintrittskarte erwerben. Eine Einzelkarte gilt nur zum einmaligen
Besuch des Bades. Saisonkarten sind personengebunden und nicht auf andere übertragbar. Sie sind
auf Verlangen dem Personal vorzuzeigen.
(4) Kinder unter 8 Jahren oder Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist
die Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer geeigneten/ volljährigen Begleitperson
gestattet.
(5) Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zum Freibad verschaffen, und/oder unberechtigt
kostenpflichtige Leistungen nutzen, z. B. die unbefugte Benutzung von Mietsonnenliegen, können
sofort des Freibades verwiesen werden (siehe auch § 2, Abs. 2). Wer sich den Zutritt zum Freibad in
der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar.

§4 Öffnungs-/Nutzungszeiten, Angebote und Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben und sind
Bestandteil der Haus- und Badeordnung.
(2) Die Schwimmbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte,
spätestens 20 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. Mit Ablauf der Öffnungszeit ist das
Gelände zu verlassen. Kassenschluss (Einlassende) ist 60 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit.
(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens, sowie für Kursangebote und
Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und
Öffnungszeiten festgelegt werden.
(4) Die Betriebsleitung oder das diensthabende Personal kann die Nutzung des Bades oder von Teilen
davon bei Vorliegen objektiver Notwendigkeiten sperren oder einschränken (z. B. Überfüllung,
Notfälle, Schlechtwetter).
(5) Je nach Wetterlage kann der Betreiber abweichende Öffnungszeiten festlegen
(Schlechtwetterregelung). Sie wird über Aushang, Anrufbeantworter und Internetseite der Stadtwerke
Witzenhausen GmbH tagaktuell bekannt gegeben.
(6) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner Angebote oder Schließung des
Freibades im laufenden Betrieb (z.B. Gewitter) besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung
des Eintrittspreises.
(7) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen und gezahlte Entgelte nicht zurückerstattet.
Für Geldwertkarten, Gruppenkarten und Saisonkarten gilt das Gleiche.
(8) Gruppenkarten sind ab 8 Personen einer Personengruppe (z. B. 8 Erwachsen oder 8 Ermäßigte)
möglich, gelten nur in der Gesamtheit und sind nur am Erwerbstag gültig.
(9) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(10) Von Personen, die keinen gültigen Eintritt lösen, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des
Fünffachen vom tatsächlichen Eintrittspreis verlangt, oder die Gäste werden des Bades verwiesen

§5 Verhaltensregeln im gesamten Freibadbereich
(1) Der Besucher hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der
Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit verletzt oder gefährdet. Insbesondere sind zu unterlassen:
• Sexuelle Handlungen und Darstellungen
• Betreiben, Entzünden und Mitnehmen von offenen Feuerstellen (z.B. Grill, Feuerschale, …)
• Mitbringen von Tieren
• Das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken, und jede
andere vermeidbare Verunreinigung des Freibades und des Badewassers
• Das Einspringen in die Schwimmbecken mit der Ausnahme der freigegebenen Sprunganlage und
Startblöcke
• Das Turnen an Einstiegsleitern und Geländern oder Absperrleinen
• Das Rennen auf den Beckenumgängen
• Das Unterschwimmen bzw. –tauchen durch die Landezone der Wasserrutsche oder Sprungbereich
• Das Hineinstoßen oder –werfen anderer Personen in die Becken
• Das Mitbringen und Benutzen von zerbrechlichen Behältern (z.B. Glas, Porzellan)
• Die Reservierung von Bänken oder Liegen
• Bewegungs- oder Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen bzw. vom zuständigen Personal
genehmigten Flächen
(2) Die Einrichtung des Freibades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei
missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte
Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach
Aufwand festgelegt wird.
(3) Die Nutzung der vorhandenen Einrichtung und Attraktionen (Sprunganlage, Wasserrutsche, Sport- und
Spielflächen, etc.) geschehen auf eigene Gefahr. Die aushängenden Sicherheitshinweise sind
unbedingt zu beachten.
(4) Der Aufenthalt in den Schwimm- und Badebereichen ist nur in allgemein üblicher Badebekleidung
(auch spezielle UV-Schutz-Badebekleidung) gestattet. Grundsätzlich muss keine Badekappe getragen
werden. Besonders lange Haare sind jedoch zusammenzubinden.
(5) Das Tragen von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. Taucherbrillen, Schnorchel und Schwimmbzw.
Taucherflossen grundsätzlich in allen Schwimmbecken nicht erlaubt.
(6) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie
Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen sowie Rollkoffer bzw. –taschen sind vor Betreten des
Barfußbereiches durch die Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(7) Es ist nicht erlaubt Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu
benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen kommt. Ebenfalls ist das Benutzen von Ferngläsern
untersagt.
(8) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht
gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der
vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/ Betriebsleitung.
(9) Das Mitbringen und Benutzen von Drohnen und ähnlichen, ferngesteuerten Fahr- oder Flugzeugen ist
untersagt.
(10) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist untersagt.
(11) Vor der Benutzung der Schwimm- und Badebecken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(12) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht
einzustellen. Die Benutzung der Sprunganlage und Wasserrutsche geht über die im Badebetrieb
typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen
dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(13) Die Benutzung von Wasserspielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung der
Aufsichtspersonen gestattet. Grundsätzlich sind Schwimmhilfen (z.B. Schwimmflügel, -gürtel, Schlori-
Schwimmkissen oder Pool-Nudeln) ausschließlich im Nichtschwimmerbecken gestattet.
Nichtschwimmer dürfen somit ausschließlich auch nur das Nichtschwimmerbecken oder den
Planschbeckenbereich nutzen. Für angeleitet Gruppen kann hier eine Ausnahme nach Genehmigung
mit der Betriebsleitung gemacht werden.
(14) Im Umkleide- und Sanitärbereich sowie in den Beckenumgangsbereichen ist das Rauchen verboten.
Rauchen ist im Bereich der Liegewiese, der Sonnenterasse und dem Kioskbereich gestattet, soweit die
kostenlos zur Verfügung gestellten „Faltaschenbecher“ benutzt werden. Hier ist auch das
Jugendschutzgesetz zum Rauchen zu beachten.
(15) Der Verzehr von Speisen und Getränke ist im Beckenumgangsbereich sowie dem Umkleide- und
Sanitärbereich nicht gestattet.
(16) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen
behandelt.
(17) Garderobenschränke und Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner
Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Der
Nutzer ist verpflichtet, die Schränke ordnungsgemäß zu verschließen und das Verschlussmedium
sorgfältig zu verwahren. Bei Verlust des Verschlussmediums wird der Schrankinhalt an den Nutzer erst
nach eingehender Überprüfung und mit Beweispflicht durch den Nutzer ausgegeben. Für den Verlust
des Verschlussmediums ist eine Entschädigung von 10,00 € zu leisten. Nach Betriebsschluss werden
alle noch verschlossenen Schränke geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache
behandelt.
(18) Der Aufenthalt im Umkleidebereich ist nur zum An- und Auskleiden gestattet.
(19) Die Nutzung der Mietsonnenliegen ist grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Flächen
gestattet.

§ 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen
Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers
aus einer Verletzung von leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der
Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf
deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die
Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise
gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen.
Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades
abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Freibad zu nehmen. Von
Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte
Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der
Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch
Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung
gestellten Schrank/Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die
eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrungspflichten begründet. Es liegt
allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Schrankes/Wertfaches diese
ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss derjeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren
und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
(5) Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§7 Inkrafttreten
Die Haus- und Badeordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft und wurde so vom Aufsichtsrat der Witzen häuser
Bäder & Freizeit GmbH in der Sitzung vom 05.03.2020 verabschiedet. Die bisher gültige Fassung für das Freibad
Witzenhausen vom 25.04.2012 tritt gleichzeitig außer Kraft.
§8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung rechtsunwirksam sein oder werden, wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insoweit richtet sich der Vertragsinhalt
nach den gesetzlichen Vorschriften.

Witzenhausen, den 01.03.2023
______________________________
Geschäftsführer
der Witzenhäuser Bäder & Freizeit GmbH

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Ergänzung zur Haus- und Badeordnung des Freibades Witzenhausen

Cannabiskonsum in öffentlichen Schwimmbädern

Laut Konsumcannabisgesetz - KcanG
—> Ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das
18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben „verboten".
—> Konsum von Cannabis in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
ebenfalls verboten.
—> In Schwimmbädern sowie in einem Umkreis von 100 Metern von deren Eingangsbereichen ist
der öffentliche Konsum von Cannabis gesetzlich verboten

Für die Haus- und Badeordnung des Freibades gilt somit die Ergänzung des §5 Verhaltensregeln im
gesamten Freibadbereich

(6) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen (Kiosk und Liegewiese) erlaubt.
Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Das Mitführen, Rauchen sowie jeglicher Konsum von
Cannabis sind in allen Bereichen des Freibades, einschließlich der Freiflächen verboten.

Diese Ergänzung tritt am 18.05.2024 in Kraft.